Navigation und Service

Die Infoplattform zur Endlagersuche.

Die Suchkriterien

In jeder Phase des Standortauswahlverfahrens wendet die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH die im Standortauswahlgesetz (StandAG) formulierten Ausschluss- und Abwägungskriterien sowie die Mindestanforderungen an.

Ein Wimmelbild  mit vielen Rechtecken und einer zentrierten Perspektive.

Ausschlusskriterien

Zunächst wendet die BGE die Ausschlusskriterien auf die ihr von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellten geologischen Daten für das gesamte Bundesgebiet an. Gebiete, deren Untergrund beschädigt oder gefährdet ist, kommen demnach als Endlagerstandort nicht in Frage. Daher werden beispielsweise Gegenden, in denen Erdbeben und Vulkanismus zu erwarten sind, von der Suche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Gebiete mit tiefreichenden Bergwerken, da etwa der Einbruch von alten Hohlräumen zu Störungen im Gestein und damit zu einer Gefährdung des Endlagers führen könnte. Zudem werden Gebiete ausgeschlossen, die sich langfristig heben, sowie Gebiete, die über junge Grundwasservorkommen verfügen.

Ausschlusskriterien im StandAG: § 22

Ein Gebiet ist nicht als Endlagerstandort geeignet, wenn mindestens eines der folgenden Ausschlusskriterien in diesem Gebiet erfüllt ist.

Aktueller Stand: seismische Aktivität

Konsultation und Sachstandsbericht des Bundesumwelt­ministeriums (BMUV)

Das Ausschlusskriterium seismische Aktivität sorgt dafür, dass erdbebengefährdete Gebiete keine Endlagerstandorte werden können. Zur Definition, welche Gebiete als Erdbebenzonen gelten, verweist das 2017 verabschiedete Standortauswahlgesetz auf die DIN-Norm EN 1998-1/NA 2011-01. Inzwischen wurde eine neue Fassung dieser Erdbebennorm (DIN EN 1998-1/NA 2021-07) veröffentlicht, die eine andere Kenngröße zur Angabe der Erdbebengefährdung eines Gebiets verwendet.

Damit stellt sich die Frage, nach welcher Norm Erdbebenzonen im Standortauswahlverfahren künftig definiert werden sollen.

Das Bundesumweltministerium hat dazu 2022 den Entwurf einer Vorgehensweise erstellt und die Öffentlichkeit sowie die Fachöffentlichkeit beteiligt. Deren Rückmeldungen sind in die finale Fassung der Sachstandsdarstellung eingeflossen.

Das Ministerium stellt darin fest, dass die bisher auf Grund der Erdbebengefährdung ausgeschlossenen Gebiete weiterhin ausgeschlossen bleiben. Mit der neuen Erdbebennorm müssen möglicherweise zusätzliche Gebiete aus der Standortsuche ausgeschlossen werden.

Die Rückmeldungen mitsamt Bewertung sowie den Sachstand finden Sie hier.

Sachstand zum Ausschlusskriterium „Seismische Aktivität“ nach StandAG
Als Anlagen sind dem Dokument beigefügt: Eingegangene Rückmeldungen und deren Berücksichtigung, Präsentation des BMUV zur Sachstandsdarstellung.
(Stand: 26.05.2023)

Das Ministerium stellt darin fest, dass die bisher auf Grund der Erdbebengefährdung ausgeschlossenen Gebiete weiterhin ausgeschlossen bleiben. Mit der neuen Erdbebennorm müssen möglicherweise zusätzliche Gebiete aus der Standortsuche ausgeschlossen werden.

Die Rückmeldungen mitsamt Bewertung sowie den Sachstand finden Sie hier.

Sachstand zum Ausschlusskriterium „Seismische Aktivität“ nach StandAG
Als Anlagen sind dem Dokument beigefügt: Eingegangene Rückmeldungen und deren Berücksichtigung, Präsentation des BMUV zur Sachstandsdarstellung.
(Stand: 26.05.2023)


Mindestanforderungen

Anschließend wendet die BGE die Mindestanforderungen an. Jedes der verbliebenen Gebiete muss zwingend diese fünf Anforderungen erfüllen, damit es als potentieller Endlagerstandort in Frage kommt. Beispielsweise müssen mindestens 300 Meter Gestein das Endlager von der Erdoberfläche trennen. Eine ausreichend mächtige Schicht aus einem der drei potentiellen Wirtsgesteine, Tongestein, Steinsalz oder Kristallingestein (z. B. Granit), soll die hochradioaktiven Abfälle umgeben. Der betreffende Gebirgsbereich muss zudem eine geringe Gebirgsdurchlässigkeit aufweisen. Außerdem muss er über genug Fläche verfügen, damit hier ein Endlager errichtet werden kann. Gebiete, die diese Mindestanforderungen nicht durchweg erfüllen, scheiden ebenfalls aus der Standortsuche aus.

Geowissenschaftliche Abwägungskriterien

Um in den dann verbleibenden Gebieten den besten Endlagerstandort zu finden, werden weitere geowissenschaftliche Vor- und Nachteile einander gegenübergestellt. Hierzu wendet die BGE die festgelegten geowissenschaftlichen Abwägungskriterien an. Beispielsweise wird geprüft, inwiefern radioaktive Stoffe über Wegsamkeiten an die Erdoberfläche gelangen könnten. Auch die Fähigkeit, wie gut das vorhandene Gestein radioaktive Stoffe zurückhalten kann, stellt ein Abwägungskriterium dar. Dabei reicht ein einzelnes Abwägungskriterium nicht aus, um bewerten zu können, ob eine günstige geologische Gesamtsituation vorliegt.

Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien

Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien dienen vorrangig der Einengung von großen, potenziell für ein Endlager geeigneten Gebieten und sind den geowissenschaftlichen Kriterien untergeordnet. Bei gleichwertigen geologischen Voraussetzungen können die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien ebenfalls zum Einsatz kommen. So sollen zum Beispiel Naturschutzgebiete, Kulturdenkmäler oder dicht besiedelte Gebiete möglichst nicht beeinträchtigt werden. Oberste Priorität hat während der gesamten Suche, dass die geologische Beschaffenheit des Standortes die bestmögliche Sicherheit bietet.