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Die Infoplattform zur Endlagersuche.

Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsuntersuchungen

In jeder Phase des Standortauswahlverfahrens führt die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durch.

Das Bild zeigt viele rote Bergmannshelme die nebeneinander liegen.

Das künftige Endlager für hochradioaktive Abfälle muss eine Reihe von Sicherheitsanforderungen erfüllen, damit es dauerhaft keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt. Während des Standortauswahlverfahrens wird es immer wieder erforderlich sein zu entscheiden, ob ein ausgewähltes Gebiet oder ein möglicher Standort diese Anforderungen erfüllen kann, um im weiteren Verfahren als Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Betracht zu kommen.

Dosisabschätzung

Diese Entscheidungen sind auf Grundlage von vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen zu treffen. So ist beispielsweise in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen – neben vielen anderen Aspekten – zu zeigen, dass eine mögliche zusätzliche Exposition durch radioaktive Strahlung auf Grund von Austragungen von Radionukliden aus den eingelagerten radioaktiven Abfällen geringfügig im Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition ist.

Hierzu wurde nach Stand von Wissenschaft und Technik die Berechnungsgrundlage für die Dosisabschätzung erstellt, welche das Vorgehen bei der Abschätzung dieser zusätzlichen Dosis regelt.

Die interessierte Öffentlichkeit konnte den entsprechenden Entwurf eines Regelwerkstextes bis zum 19. Juni 2022 konsultieren. Im Dezember 2022 legte das BASE eine
Endfassung des Textes vor.

Grenztemperatur

In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen muss auch gezeigt werden, dass die Temperaturentwicklung die Barrierewirkung der wesentlichen Barrieren nicht erheblich beeinträchtigt. In dem Zusammenhang legt das StandAG in § 27 Abs. 4 eine vorsorgliche Grenztemperatur von 100 Grad Celsius an der Außenfläche der Behälter fest.

Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen

Gemeinsam mit den Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien dienen vorläufige Sicherheitsuntersuchungen dazu den Standort zu identifizieren, der langfristig die Aussicht auf eine bestmögliche Sicherheit bietet.

Ein Hauptaugenmerk wird dabei auf die Vergleichbarkeit der Erkenntnisse und Ergebnisse zu legen sein, da zum einen standortspezifisch deutliche Unterschiede in den Sicherheitskonzepten vorhanden sein werden und zum anderen die Qualität der vorhandenen Daten sowie die damit verbundenen Ungewissheiten voneinander abweichen werden.

Die Sicherheitsanforderungen an ein Endlager und die Anforderungen an die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen werden gemäß §§ 26 und 27 StandAG in Rechtsverordnungen festgelegt. Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen werden in allen drei Phasen des Standortauswahlverfahrens durchgeführt und werden mit jeder Phase detaillierter.

Was sind Ausschlusskriterien?

Das Standortauswahlgesetz (StandAG) nennt Ausschlusskriterien wie zum Beispiel großräumige Vertikalbewegungen, Vulkanismus oder negative Einflüsse aus bergbaulicher Tätigkeit. Alle sechs Ausschlusskriterien sind in § 22 StandAG beschrieben. Ist nur eines dieser Kriterien in einem Gebiet erfüllt, ist dieses Gebiet nicht als Endlagerstandort geeignet. Im weiteren Suchverfahren wird es nicht mehr berücksichtigt.

Was sind Mindestanforderungen?

Im Standortauswahlgesetz (StandAG) sind Mindestanforderungen an einen möglichen Standort für ein Endlager beschrieben. Das betrifft zum Beispiel die Tiefe und Mächtigkeit des in Frage kommenden Gebirgsbereichs. Nur wenn alle der insgesamt fünf in § 23 StandAG beschriebenen Mindestanforderungen erfüllt sind, kann ein Gebiet als Standort für ein Endlager in Frage kommen.

Was sind geowissenschaftliche Abwägungskriterien?

Anhand geowissenschaftlicher Abwägungskriterien wird bewertet, ob in einem Gebiet eine günstige geologische Gesamtsituation vorliegt. Zu diesen Kriterien zählen zum Beispiel Gasbildung und Transport von Grundwasser im Gebirge. Auch das Volumen des Gebirgsbereichs und die Temperaturverträglichkeit des Gebirges werden berücksichtigt. Die Kriterien werden in den Anlagen 1 bis 11 des Standortauswahlgesetzes festgelegt.

Was sind planungswissenschaftliche Abwägungskriterien?

Zu den planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien zählen zum Beispiel der Abstand eines möglichen Endlagerstandortes zu bebauter Fläche, oberflächennahe Grundwasservorkommen zur Trinkwassergewinnung oder ob es sich um ein Naturschutzgebiet handelt. Anhand dieser und weiterer in Anlage 12 des Standortauswahlgesetzes genannter Kriterien lassen sich große, gemäß der Mindestanforderungen und Ausschlusskriterien potenziell für ein Endlager geeignete Gebiete weiter einengen. Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien werden erstmals am Ende der ersten Phase, also bei der Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung, angewendet werden.